
Nach § 10 Abs.2 i.V.m Abs. 1a Satz 1 BedGgstV dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine schriftliche Konformitätserklärung bereitstellt. Auf dieser Seite findest du die passenden Erklärungen zu unseren Produkten, die du dir jederzeit herunterladen kannst.
Konformitätserklärung für Holzdeckel